Es geht weiter mit den Rechtsthemen rund um die Webseite: dieser Beitrag widmet sich dem Impressum. Was muss in die sogenannte Anbieterkennzeichnung aufgenommen werden, wo muss sie auf der Webseite stehen und wieso sollte man das alles nicht vernachlässigen? Es folgt ein schneller Einstieg in die wichtigsten Infos zum Impressum.
Wenn wir von der Domain als Internet-Äquivalent zur Postanschrift ausgehen, dann könnte man sich fragen: Was ist das Äquivalent zum Klingelschild im Internet? Woher weiß ich, mit wem ich es an einer bestimmten Adresse zu tun habe? Diese Funktion übernimmt das Impressum, auch Anbieterkennzeichnung genannt.
Die Pflicht, den Adressaten der eigenen Inhalte bestimmte Informationen zur Verfügung zu stellen, ist nicht erst mit dem Internet entstanden. Das Impressum stammt aus dem Presserecht. Bereits im 16. Jahrhundert gab es erste Gesetze zu Pflichtangaben in Büchern und anderen Druckerzeugnissen. Diese Vorschriften entwickelten sich – wie die Medien selbst – stetig weiter und so gibt es seit 1997 auch die Vorgabe, als Anbieter einer Webseite Informationen zur eigenen Identität zur Verfügung zu stellen.
Legal Facts
Fakt 1: Impressumspflicht besteht aufgrund verschiedener Gesetze
Für die meisten Betreiber von Webseiten ergibt sich die Pflicht zum Impressum aus § 5 Telemediengesetz (auch TMG abgekürzt). Diese Vorschrift setzt eine EU-Richtlinie um, das heißt, die Pflicht zum Impressum besteht so oder ähnlich in allen EU Ländern. § 5 TMG gilt grundsätzlich für jeden Anbieter einer Internetseite, wenn diese Seite geschäftlichen Zwecken dient. Für einen geschäftlichen Zweck im Sinne dieser Vorschrift kommt es nicht darauf an, ob über die Webseite direkt etwas verkauft wird (wie z.B. in einem Online-Shop), ob der Betreiber selbst also auf der Seite ein Produkt oder eine Leistung direkt anbietet. Eine Seite, die werblich auf die Leistungen eines Unternehmens hinweist, reicht aus, um die Pflicht zu begründen. Auch Vereine und Bürgerinitiativen brauchen beispielsweise ein Impressum.
§ 5 TMG ist zudem nicht die einzige Rechtsgrundlage, aus der sich eine Impressumspflicht ergeben kann. § 18 Medienstaatsvertrag sieht ebenfalls eine obligatorische Anbieterkennzeichnung für alle Telemedien vor, die nicht nur rein persönlichen oder familiären Zwecken dienen. Um den Begriff hier kurz zu erklären: „Telemedien“ sind laut gesetzlicher Definition alle elektronischen Informations- oder Kommunikationsdienste, die nicht unter den Bereich der Telekommunikation oder des Rundfunks fallen – gerade Webseiten sind also Telemedien. Apps für mobile Endgeräte ebenfalls. Neben der allgemeinen Anbieterkennzeichnung aus § 18 Abs. 1 Medienstaatsvertrag enthält der zweite Absatz dieser Vorschrift weitere Vorgaben für das Impressum von Anbietern journalistisch-redaktionell gestalteter Telemedien.
Es ist daher wichtig, zu wissen, dass es verschiedene Vorschriften gibt, aus denen sich die Kennzeichnungspflicht ergeben kann. Nur dann kann der Webseitenanbieter den auf seine Seite anzuwendenden Vorgaben korrekt nachzukommen.
Fakt 2: Inhalt des Impressums
Welche Informationen die Anbieterkennzeichnung konkret enthalten muss, ergibt sich aus den jeweils anwendbaren Vorschriften. Als Minimum ist in jedem Fall der vollständige Name, also Vor- und Nachname des Diensteanbieters, sowie seine postalische Anschrift anzugeben. Handelt es sich bei dem Anbieter um eine juristische Person, also zum Beispiel eine GmbH, dann sind der Name der juristischen Person und die Namen des oder der Vertretungsberechtigten ebenfalls zu nennen. Hinzu kommen Informationen wie Kontaktmöglichkeiten oder Angaben zur Aufsichtsbehörde.
Wichtig ist, der Teufel kann hier durchaus im Detail stecken. Ein Beispiel: Auch, wenn der Gesetzeswortlaut des § 5 TMG lediglich von „Anschrift“ spricht, ist unbestritten, dass die Angabe eines Postfachs nicht ausreicht. Es muss sich um eine vollständige Adresse handeln, an die eine Zustellung erfolgen kann. Man sollte bei den Pflichtangaben also gründlich vorgehen und allen Vorgaben transparent nachkommen.
Übrigens: Es gibt neben der Pflicht zur Anbieterkennzeichnung viele weitere Informationspflichten, je nachdem, was vermarktet oder angeboten wird. Zum Beispiel sehen die Dienstleistungs-Infoverordnung oder das Fernabsatzrecht Informationen vor, die dem Kunden vor Abschluss eines Vertrags erteilt werden müssen. Inhaltlich überschneiden sich diese Pflichten zum Teil mit den Vorgaben für das Impressum. Es kann daher sinnvoll sein, im Impressum weitere Angaben, als beispielsweise nur die in § 5 TMG aufgezählten aufzunehmen, um damit gleichzeitig solche anderen Informationspflichten zu erfüllen. Das spart Platz an anderer Stelle, weil für alle Infos auf das Impressum verwiesen werden kann. Inwiefern das möglich ist, sollte allerdings individuell geprüft werden.
Fakt 3: Richtige Darstellung
Für die Rechtmäßigkeit des Impressums ist neben den vollständigen Angaben entscheidend, dass es auf der Webseite richtig dargestellt ist. Die Anbieterkennzeichnung muss von überall, auch von jeder Unterseite der Webseite aus, über einen Link erreichbar sein. Es darf insbesondere nicht irgendwo hinter mehreren Verweisen auf einer Unterseite oder in den AGB versteckt werden. Der Link auf das Impressum ist stattdessen gut sichtbar im Header oder Footer der Webseite einzufügen.
Er sollte auch eindeutig bezeichnet sein, z.B. mit dem Wort „Impressum“. Das Impressum muss als Text auf der Webseite eingefügt werden, eine Darstellung als Grafik ist im Hinblick auf die Anforderung der leichten Erkennbarkeit, beispielsweise um einen barrierefreien Zugang zu ermöglichen, nicht zulässig. Und jedenfalls im deutschen Rechtsraum gilt: Das Impressum muss auf Deutsch sein, wenn sich die Webseite an eine deutsche Zielgruppe richtet.
Fakt 4: Folgen bei fehlender Umsetzung
Eine fehlende, unrichtige, unvollständige oder nicht wie vorgeschrieben zugängliche Anbieterkennzeichnung erfüllt einen Ordnungswidrigkeiten-Tatbestand. Im Falle eines nach TMG zur Verfügung zu stellenden Impressums kann das zum Beispiel mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Bereithaltung der Informationen zum Webseitenanbieter kann außerdem durch Mitbewerber und Verbraucherschutzorganisationen abgemahnt werden. Basis hierfür ist ein Unterlassungsanspruch, der, wenn auf die Abmahnung nicht rechtzeitig reagiert wird, auch im Wege eines gerichtlichen Verfahrens weiter verfolgt werden kann.
Es lohnt sich also nicht, der Impressumspflicht nicht nachzukommen – und, wenn wir mal ehrlich sind: wer schon einmal auf einer Webseite aus einem Land, in dem es eine solche Pflicht nicht gibt, erfolglos nach dem Anbieter gesucht hat, der versteht wahrscheinlich, dass das Impressum nicht nur eine Pflicht ist, sondern der Zielgruppe auch Sicherheit und vor allem Seriosität vermittelt.
Das sagen die Gerichte
Die nachfolgend zum Thema vorgestellten Urteile sind zwar nicht neu, an deren Aktualität hat sich jedoch bislang nichts verändert. Sie vermitteln ein gutes Verständnis dafür, wie die gesetzlich geregelten einzelnen Angaben eines Impressums von den Gerichten verstanden werden.
LG Koblenz: Automatische Antwort per E-Mail
Das erste Urteil vom Landgericht Koblenz ist aus November 2014 (LG Koblenz, 03.11.2014 – Az. 15 O 318/13). Kläger war eine Verbraucherschutzorganisation, Beklagte ein Unternehmen.
In diesem Fall ging es um die Pflichtangabe der E-Mail-Adresse. Laut Telemediengesetz sind im Impressum „Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation“ mit dem Diensteanbieter ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post, zu machen. Kurz gesagt, es sind mehrere (mindestens zwei) Kontaktkanäle anzubieten und in jedem Fall eine E-Mail-Adresse.
Ausgangsfrage war, ob es ausreicht, im Impressum eine E-Mail-Adresse anzugeben, von der aus eine Anfrage nicht individuell beantwortet wird. Das beklagte Unternehmen hatte die E-Mail-Adresse im Impressum so eingerichtet, dass von dieser aus eine automatische Antwort erfolgte, welche den anfragenden Nutzer auf andere Kontaktkanäle verwies. Die anderen Kanäle, auf die in dieser E-Mail verwiesen wurde, waren die üblichen Kundenhotlines. Der Kläger war der Auffassung, dass dieses Vorgehen der Anforderung des Telemediengesetzes nicht entsprach. Die automatisierte Beantwortung stelle keine Kommunikation oder Möglichkeit einer individuellen Kontaktaufnahme dar. Demgegenüber trug das Unternehmen vor, eine individuelle Beantwortung sei nicht Teil der im TMG normierten Pflicht.
Das Landgericht Koblenz folgte der Argumentation des beklagten Unternehmens nicht und sah ebenfalls eine Verletzung der Vorschrift zur Impressumspflicht. Für eine Möglichkeit der unmittelbaren Kommunikation reiche eine automatische Antwortmail, die eindeutig den Inhalt einer Belehrung dergestalt aufweise, dass eine Individuelle Bearbeitung und Kontaktaufnahme unter dieser angegebenen Adresse gerade nicht möglich ist, nicht aus. Das Oberlandesgericht Koblenz (OLG Koblenz, 01.07.2015 – Az. 9 U 1339/14) bestätigte diese Auffassung im weiteren Verlauf des Verfahrens. Das Urteil wurde allerdings aus anderen Gründen aufgehoben.
Ebenfalls interessant: Das beklagte Unternehmen erhob Widerklage gegen den Kläger, aus exakt demselben Grund: auch der Kläger hatte eine automatische Antwort auf die im Impressum angegebene E-Mail-Adresse eingerichtet. Die Widerklage scheiterte letztlich an dem Grund, dass in dieser Konstellation (Unternehmen gegen Verbraucherschutzorganisation) keine Klagebefugnis vorlag.
BGH: Mehrwertdienste-Rufnummern im Impressum
Das zweite Urteil zur Anbieterkennzeichnung ist ein Urteil des BGH aus 2016 (BGH, Urteil des I. Zivilsenats vom 25.2.2016 – Az. I ZR 238/14). Auch hier geht es um die Anforderung, mindestens zwei Kanäle zur schnellen elektronischen Kontaktaufnahme und unmittelbaren Kommunikation im Impressum anzugeben. Konkret war zu klären, ob die angegebene Telefonnummer eine sogenannte Mehrwertdienste-Nummer sein darf. Eine Mehrwertdienste-Nummer ist eine Rufnummer, bei der der Anruf für den Anrufer zusätzliche Kosten über die normalen Telefongebühren hinaus verursacht.
In diesem Rechtsstreit ging schon das erstinstanzliche Gericht davon aus, dass eine Mehrwertdienste-Nummer keinen ausreichenden Kommunikationskanal für das Impressum bietet, weil der kostenpflichtige Anruf eine Hemmschwelle für Webseitenbesucher darstelle und eine einfache unmittelbare Kommunikation so gerade nicht ermögliche. Das zweitinstanzliche Oberlandesgericht bestätigte diese Auffassung. Und auch der BGH wich nicht von dieser Argumentation ab.
Zum Einen erläutert das höchstrichterliche Urteil, dass die gesetzliche Vorschrift bereits aufgrund des Wortlauts mehr als einen Kontaktkanal fordert – die E-Mail-Adresse und mindestens einen weiteren, der im Grunde recht frei bestimmt werden kann. Es darf zum Beispiel statt einer Telefonnummer auch eine Faxnummer angegeben werden. Zum Anderen gehen die BGH-Richter näher auf die Telefonnummer ein und welche Eigenschaften diese erfüllen sollte – bzw. eben nicht erfüllen sollte. Konkret lautet das Urteil: „Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, können über den üblichen Verbindungsentgelten liegende und von der vom Anrufer einer Mehrwertdienstenummer nicht immer beeinflussbaren Länge eines Telefonats abhängige Telefonkosten den Nutzer eines Telemediendienstes von einer Kontaktaufnahme abhalten. Sie können deshalb nicht als effizient angesehen werden.“ Kurz gesagt: Mehrwertdienstenummern erfüllen nicht die Pflicht aus dem TMG.
Zum guten Schluss
Als Fazit halten wir daher fest, dass das Impressum nicht irgendeine Aneinanderreihung beliebiger Kontaktdaten ist. Vielmehr verfolgt jede gesetzlich vorgegebene Angabe einen Zweck, der nicht umgangen werden darf. Das eigene Impressum sollte ein Webseitenanbieter daher regelmäßig auf Vollständigkeit und Aktualität prüfen – jemandem, ein Unternehmen abmahnen will, kann man es nicht einfacher machen, als wenn es Fehler der Anbieterkennzeichnung gibt.
[UPDATE zum 14.05.2024] Das Telemediengesetz (TMG) wurde zum 14. Mai 2024 durch das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) abgelöst. Der Begriff des „Telemediendienstes“ geht in den Begriff „Digitaler Dienst“ über. § 5 TMG wurde durch § 5 DDG ersetzt, inhaltliche Änderungen sind damit nicht verbunden, sodass die Pflicht nach dem ehemaligen § 5 TMG nun nach § 5 DDG weiterhin besteht. Auch an der Höhe des möglichen Bußgelds im Falle eines Verstoßes ändert sich nichts.