Nicht jeder Button führt zum Kauf!

Klick des Kunden auf „Bestellen“ und zack – wieder was verkauft? Fehlanzeige! Warum es richtig wichtig ist, wie der Bestell-Button beschriftet ist, was in der Übersicht unmittelbar vor der Bestellung nicht fehlen darf und was ab jetzt Euer neues Lieblingswort für Scrabble wird – all das und vieles mehr erfahrt Ihr in diesem Blogpost!

In diesem Beitrag geht es um die Gestaltung der Bestellabschlussseite. Das ist einerseits natürlich ein ganz tolles Wort für Scrabble, andererseits meint dieser Begriff die Webseite in einem Onlineshop oder den Bereich in einer App, der mit der Schaltfläche zum Auslösen einer Bestellung abschließt. Es ist also die Seite oder der Bereich, in dem ein Kunde sich final überlegt, zu bestellen und dies dann – im Besten Fall – auch tatsächlich tut. Es gibt sicherlich auch andere Bezeichnungen für diese Seite, zum Beispiel „Bestellübersichtsseite“. Eine gesetzliche Definition gibt es allerdings nicht, deshalb wird hier der Begriff genutzt, der in diesem Zusammenhang ebenfalls häufig verwendet wird und sich einfach logisch zusammensetzt: Bestell-Abschluss-Seite.

Abo-Fallen führten zum Regelungsbedarf

Dass die Gestaltung dieser Seite rechtlichen Vorgaben unterliegt, ist noch nicht immer so. Ich habe bereits im letzten Beitrag ausgeführt, dass der Schutz von Verbrauchern durch den Gesetzgeber im Zusammenhang mit der stetigen Weiterentwicklung der technologischen Möglichkeiten ebenfalls sukzessive ausgestaltet wurde und wird.

Im Internet hat sich bereits seit vielen Jahren eine Schaltfläche, als Erklärung der Absicht, einen Vertrag abschließen zu wollen, etabliert. In der Folge kam es in der Vergangenheit zu einer Vielzahl von Fällen in Form von sogenannten Bestell- oder Abo-Fallen. Dabei führte bereits der Klick auf nichts-sagende Buttons mit einer Beschriftung wie „weiter“, „prüfen“ oder ähnlichem zu einem Vertragsschluss. Dies war natürlich nur im Kleingedruckten oder irgendwo auf einer der vorhergehenden Seiten versteckt. Die Gestaltung wurde stets so gewählt, dass im Falle von Auseinandersetzungen argumentiert werden konnte, es habe ja da gestanden und der oder die Bestellende müsse schließlich lesen. 

Aus der Häufung solcher Fälle resultierte 2011 auf europäischer Ebene die Verbraucherrechte-Richtlinie und auf nationaler Ebene zusätzlich das umgangssprachlich genannte Button-Gesetz. Beide führten zu einer Anpassung des BGB.

Legal Facts

Im Grunde ergeben sich die Anforderungen alle aus nur einer Norm, aber die hat es in sich. Der heutige § 312 j BGB steht im Abschnitt über Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr und gilt beim Verkauf Verbrauchern gegenüber. Die darin aufgeführten Pflichten betreffen einmal die Übersicht unmittelbar über einem Bestellbutton und zum anderen den Button selbst.

Fakt 1: Wesentliche Eigenschaften des Kaufgegenstands

Gehen wir also zunächst auf den Inhalt der Zusammenfassung der Bestellung unmittelbar vor deren Abschluss ein. Dies ergibt sich aus § 312j Abs. 2 BGB, unter Verweis auf Art. 246a EGBGB. Demnach sind die wesentlichen Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen in einem angemessenen Umfang wiederzugeben. 

Mit „wesentlichen Eigenschaften“ meint das Gesetz solche Merkmale, die für den Verbraucher bei seiner Kaufentscheidung relevant sind. Er soll kurz vor Abgabe seiner Bestellung in der Lage sein, diese vollständig zu überprüfen. Der Gegenstand der Bestellung, also die Ware oder die Dienstleistung, muss aufgrund dieser zusammenfassenden Angaben klar zuzuordnen sein. Bei Waren wird man zu den wesentlichen Eigenschaften sicher die genaue Marken- und Modellbezeichnung sowie die Verpackungseinheit zählen. Je nach Art der Ware können aber auch Ausführungen, Farben, bestimmte Funktionen oder andere Merkmale dazu zählen. Bei der Bestimmung der „Wesentlichkeit“ für die Angebote im eigenen Shop sollte man sich also ein paar Gedanken machen, was für die eigenen Kunden entscheidend ist. Zusätzlich kann außerdem auf weitere Details, z.B. die gesamte Produktseite verlinkt werden. Ein solcher Link dient jedoch eher dem Gedanken einer nutzerfreundlichen Gestaltung. Für die Erfüllung der Pflichtangaben ist eine Verlinkung nicht ausreichend.

Weiterhin muss die Angabe der wesentlichen Eigenschaften in einem angemessenen Umfang erfolgen. Dies gilt in Bezug auf das Kommunikationsmittel, das für die Bestellung verwendet wird. Es gilt außerdem im Verhältnis zu den verkauften Waren und Dienstleistungen. Das heißt einerseits: Erfolgt der Bestellabschluss beispielsweise über das Display eines Mobiltelefons, darf die Ausführung der wesentlichen Merkmale etwas kürzer ausfallen. Zum anderen bedeutet „in angemessenem Umfang“ bezogen auf den Verkaufsgegenstand: ist das Produkt komplexer oder erklärungsbedürftiger, muss auch die Angabe der wesentlichen Eigenschaften entsprechend ausführlich erfolgen. 

Fakt 2: Wiedergabe des Gesamtpreises

Neben den wesentlichen Eigenschaften ist der Gesamtpreis inklusive aller Steuern und Abgaben sowie Fracht-, Liefer-, Versand- und sonstige Kosten unmittelbar vor Abschluss der Bestellung anzugeben. Bei wiederkehrenden Kosten, also zum Beispiel einem Vertrag über Mobilfunkleistungen, sind die für einen Abrechnungszeitraum anfallenden Gesamtkosten anzugeben. 

Ist die Angabe eines Gesamtpreises nicht möglich, weil dieser vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann, gilt eine Ausnahme. Der Anbieter muss dann die Art der Preisberechnung angeben, hinsichtlich der Versandkosten die Tatsache, dass solche Kosten anfallen können. Und, soweit der Preis durch eine automatisierte Entscheidungsfindung personalisiert wurde, ist auf diesen Umstand hinzuweisen.

Kurzum: der Verbraucher muss erkennen können, was er für seine Bestellung bezahlen muss. Kann hierzu keine abschließende Angabe gemacht werden, müssen ihm jedenfalls alle Preisinformationen so zur Verfügung gestellt werden, dass er in der Lage ist, sich den Preis zu berechnen.

Fakt 3: Angaben zur Laufzeit und Dauer

Schließlich sind bei Verträgen, bei denen eine Laufzeit vereinbart wird, Angaben zur Dauer der Laufzeit, zu den Bedingungen der Kündigung, also Kündigungsfrist, sowie zu einer etwaigen Mindestlaufzeit aufzuführen.

Dieser Fakt wird anhand eines Beispiels sehr klar. Bleiben wir beim Beispiel des Vertrags über Mobilfunkleistungen. Bei einem Handyvertrag wäre also die Mindestvertragslaufzeit, anschließende Laufzeit sowie die Bedingungen der Kündigung darzustellen. Dies sähe etwa so aus: „Mindestvertragslaufzeit 24 Monate, anschließende automatische Verlängerung um jeweils 12 Monate, soweit der Vertrag nicht mit einer Frist von drei Monaten zum jeweiligen Laufzeitende gekündigt wird“.

Fakt 4: Form der zusammenfassenden Darstellung

Schnell ein Zwischenstand: In Fakt 1-3 habe ich erläutert, was auf der Bestellabschlussseite aufgeführt werden muss. Eine weitere wichtige Frage in rechtlichen Sachverhalten ist stets die der Form. Wie müssen diese Angaben auf der Bestellabschlussseite wiedergegeben werden?

Die Informationen müssen dem Verbraucher, unmittelbar bevor er seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung stehen. Dabei bedeutet „unmittelbar“, dass die Angaben in zeitlicher und räumlicher Hinsicht direkt vor Abgabe der Bestellung bereitgestellt werden. Es sollten keine anderen Inhalte zwischen diesen Pflichtangaben und dem Bestellbutton aufgeführt sein. Ebenso sollte es nicht notwendig sein, noch einmal auf „weiter“ zu klicken oder sonst die Seite zu wechseln – die zusammenfassenden Informationen müssen direkt vor dem Button zur Abgabe der Bestellungen stehen.

Neben der Unmittelbarkeit wird für die Angaben gefordert, dass diese klar und verständlich sowie in hervorgehobener Weise bereitstehen. Die Worte „klar und verständlich“ sind dabei fast selbsterklärend. Hier spielt die Wortwahl, aber auch die Gestaltung eine Rolle. Eine hellgraue Schrift auf weißem Grund in Schriftgröße sechs und ohne Leerzeichen ist keine klare und verständliche Weise. „Hervorgehoben“ bedeutet, dass sich die Zusammenfassung der Bestellung von dem restlichen Inhalt auf der Seite abhebt. Dies kann durch einen Trennstrich oder andere graphische Elemente erreicht werden.

Insgesamt ist bei der Darstellung wichtig, dass die Pflichtangaben nicht untergehen, sondern deutlich als Zusammenfassung erkennbar sind. Achtung: Fehler bei der vorgeschriebenen Form sind ebenso Verstöße gegen die gesetzlichen Anforderungen wie unvollständige Informationen!

Fakt 5: Gestaltung des Bestellbuttons

Kommen wir abschließend zur Gestaltung des Bestellbuttons. Wurden im Onlineshop alle Pflichtangaben zum Angebot aufgeführt, bleibt für den Verbraucher der Abschluss der Bestellung durch Klick auf eine entsprechende Schaltfläche.

Doch auch die Gestaltung dieses Buttons bleibt dem Anbieter eines Onlineshops nicht frei überlassen. Die entsprechende Vorschrift findet sich in § 312j Absatz 3 BGB. Demnach ist

„die Bestellsituation (…) so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.“

Damit ist alles klar, oder? Zwei Anforderungen ergeben sich aus dieser Formulierung:

1. Der Verbraucher muss erkennbar bestätigen, sich zu einer Zahlung zu verpflichten. Das gilt übrigens auch, wenn die Zahlungspflicht erst später eintritt, z.B. weil die ersten 30 Tage kostenfrei sind, sich aber in einen kostenpflichtigen Vertrag umwandeln. 

2. Wenn es einen Button zum Bestellabschluss gibt (oder eine Schaltfläche, wie das Gesetz es nennt), dann muss dieser ganz klar beschriftet werden: Entweder mit „Zahlungspflichtig bestellen“ oder einer ähnlich eindeutigen Formulierung. Diese deutliche Vorgabe hat bis heute dazu geführt, dass nur sehr wenige Ausnahmen durch Gerichte zugelassen wurden. Ein Beispiel dazu folgt unten. 

Und -Achtung – jetzt kommt’s. Während Verstöße gegen andere Vorgaben, z.B. zu Pflichtangaben, vor allem durch Abmahnungen von Verbraucherschutzorganisationen geahndet werden, gilt bei einem Verstoß gegen die Anforderungen zur Beschriftung des Buttons: Der Vertrag ist nicht wirksam zustande gekommen. Das heißt konkret: es gibt keine Leistungspflicht des Unternehmers, aber eben auch nicht des Verbrauchers. Das kann bei auf eine große Menge an Abnehmern ausgelegten Geschäftsmodellen sehr kritisch werden. Denn der Verstoß führt zu einer Vielzahl unwirksamer Verträge, die rückabgewickelt werden müssen. Hier sollte also auf sämtliche Arten von Experimenten verzichtet werden.

Das sagen die Gerichte

LG Berlin, Urteil vom 7.11.2023 – 91 O 69/23 

Das erste Urteil stammt vom Landgericht Berlin vom 07. November 2023. Hier ging es um die Frage der wesentlichen Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung. Diese sind, wie oben erläutert, unmittelbar vor dem Abschluss der Bestellung anzugeben. Konkret hatte der Unternehmer, der online Bekleidung verkaufte, deren jeweilige Materialzusammensetzung auf der Bestellabschlussseite nicht angegeben. Hiergegen hatte ein Wettbewerbsverband geklagt. In seiner Verteidigung brachte der Unternehmer vor, ein Käufer könne über einen Link aus der Bestellzusammenfassung auf die jeweilige Produktdetailseite gelangen. Dort sei die Materialzusammensetzung aufgeführt.

Dies reichte dem LG Berlin im Hinblick auf die gesetzlichen Anforderungen aus § 312j BGB in Verbindung mit Art. 246a EGBGB nicht aus. Zum Einen stellte es fest, dass die Materialzusammensetzung bei Bekleidung zu den wesentlichen Eigenschaften zähle. Diese sei in die Zusammenfassung unmittelbar vor Abgabe der Bestellung aufzunehmen.

Zum Anderen führte es aus, dass die Verlinkung zwar grundsätzlich einer besseren Übersichtlichkeit dienen könne. Unter Verweis auf weitere, zum Rechtsprechung sowie unter Bezugnahme auf die zu Grunde liegenden Gesetze erläuterten die Richter dann aber ausführlich, dass eine Verlinkung weder für die wesentlichen Merkmale einer Ware oder Dienstleistung, noch für die anderen Pflichtangaben nach § 312j Absatz 2 BGB ausreiche. Die unmittelbare Nähe zum Bestellbutton sei damit nicht gegeben. Der Verbraucher werde auf diese Weise nicht in die Lage versetzt, den Inhalt seiner Bestellung direkt vor Abgabe dieser nachzuvollziehen.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 8.2.2024 – I-20 UKlaG 4/23

Das zweite Urteil betrifft die Gestaltung des Bestellbuttons. Neben klassischen Onlineshops gibt es inzwischen eine Vielzahl weiterer Möglichkeiten des Shoppens im Internet, zum Beispiel über Plattformen wie Amazon, aber auch über Soziale Medien.

Mit der Schaltflächen zur Abgabe einer Bestellung auf Facebook und Instagram hatte sich das OLG in diesem Urteil auseinander zu setzen. Es ging um die erst kürzlich auf diesen Netzwerken eingeführte Option, dass Nutzer die Sozialen Medien gegen Bezahlung ohne personalisierte Werbung nutzen können. Um diese kostenpflichtige Option zu aktivieren, also zu bestellen, musste man im Webbrowser auf einen Button mit der Beschriftung „Abonnieren“ klicken. In der App funktionierte das Ganze über einen Button mit der Aufschrift „Weiter zur Zahlung“.

Hiergegen ging eine Verbraucherschutzorganisation nach erfolgloser Abmahnung gerichtlich vor – und bekam diesbezüglich vor dem Gericht Recht.

Das OLG führte aus, dass „Abonnieren“ nicht ausreichend sei, da es auch kostenfreie Abonnements gebe. Der Verbraucher könne daher aus der Button-Beschriftung nicht eindeutig erkennen, dass das Abonnement in diesem Fall kostenpflichtig sei. Dass auf die Zahlungspflicht im Bestellprozess ansonsten transparent hingewiesen werde, sei im Hinblick auf die gesetzliche Vorgabe aus § 312j Absatz 3 BGB, bei der es nur auf die Schaltfläche ankomme, nicht relevant. Auch der zweite Button, der mit „Weiter zur Zahlung“ beschriftet ist, wurde durch das Gericht als unzulässig beurteilt. Hier sei aus der Formulierung zwar die Tatsache erkennbar, dass das Angebot kostenpflichtig sei. Jedoch sei die Endgültigkeit des Bestellabschlusses aufgrund der gewählten Worte gerade nicht ersichtlich. Vielmehr gehe der Verbraucher davon aus, dass er erst noch zu einer weiteren Seite gelange, bevor der Vertrag geschlossen wird.

Zum guten Schluss

Die Urteile zeigen, es kommt auf die Formulierung und Darstellung der Bestellabschlussseite im Einzelfall an. Darüber hinaus ist relevant, was die Verbraucher, an die Waren oder Dienstleistungen vertrieben werden, aus dieser Gestaltung schließen können. Mein Praxistipp für einen Einstieg in das Thema ist: macht Euch Gedanken, wie die von Euren Kunden ausgewählten Waren oder Dienstleistungen in einer Bestellübersicht unmittelbar über dem Bestellbutton transparent aufgeführt werden können. Versetzt Euch hier einfach auch mal in die Perspektive des Käufers.

Beim Bestell-Button gibt es einfach wenig Spielraum. Auch, wenn es vielleicht nicht schön aussieht: Hier sollte im Idealfall einfach der vorgegebene Wortlaut umgesetzt werden – alles andere birgt das Risiko, dass Ihr bereits keine wirksamen Verträge mit Euren Kunden abschließt.