Hier kommt ein neuer Beitrag Recht strukturiert Basics. Dieses Mal zum Wettbewerbsrecht.
Gemeint ist Wettbewerbsrecht im engeren Sinne
Wenn im Kontext dieses Blogs und des Podcasts von Wettbewerbsrecht die Rede ist, meint dies in der Regel nicht das ganze Wettbewerbsrecht, sondern nur einen Teilbereich. Das ganze Wettbewerbsrecht umfasst neben dem Lauterkeitsrecht, das in diesem Beitrag behandelt wird, auch rechtliche Regeln, deren Umsetzung staatlicher Aufsicht unterliegt. Dort regelt der Staat den Wettbewerb tatsächlich. Dies ist vor allem das Kartellrecht, aber auch manche spezialgesetzlichen Vorschriften, wie zum Beispiel aus dem Telekommunikationsrecht. Wenn jedoch hier der Begriff des Wettbewerbsrechts fällt, dann ist damit der Teilbereich des Lauterkeitsrechts gemeint.
Das ist der Rechtsbereich, der Verhaltensregeln zwischen den Marktteilnehmern aufstellt. Diese Regeln haben den Zweck, den Markt und den freien Wettbewerb zu schützen. Die Marktteilnehmer, also Händler, Lieferanten und Endkunden, setzen sie untereinander selbst durch.
Legal Facts
Fakt 1: Was ist Lauterkeitsrecht?
Lauterkeitsrecht, das ist das Recht gegen den unlauteren Wettbewerb. Unlauteres, also unfaires, unehrliches und ganz generell gesagt schlechtes Verhalten soll im Markt verhindert werden.
Und deshalb stellt das Lauterkeitsrecht Verhaltensregeln für die Teilnehmer an einem Markt untereinander auf, um funktionierenden, aber vor allem fairen Wettbewerb sicherzustellen. Marktteilnehmer, das sind Unternehmern und deren Mitbewerber, aber auch Verbraucher und alle Personen, die als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen an einem Markt teilnehmen oder dort tätig sind. Diese Definition ist im Gesetz geregelt.
Diese Verhaltensregeln betreffen aber nicht nur das Verhalten untereinander, also zum Beispiel, dass ein Marktteilnehmer den anderen nicht verunglimpfen oder schlecht machen darf. Sie betreffen auch das Verhalten gegenüber Kunden.
Die Regeln gelten darüber hinaus nicht nur Werbung. Diese ist zwar ein Teil des Verhaltens, das von den Vorgaben umfasst wird. Geregelt wird stattdessen sogar jede geschäftliche Handlung. Auch dieser Begriff ist gesetzlich definiert und geht sehr weit. „Geschäftliche Handlung“ ist demnach jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen unmittelbar und objektiv zusammenhängt.
Im Lauterkeitsrecht sind einige Verbote allerdings speziell auf Werbung bezogen. Andere gelten für jedes geschäftliche Gebaren im Sinne der Begriffsbestimmung. Das Gesetz, in dem das Grundsätzliche zum Lauterkeitsrecht steht, ist das UWG, das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb.
Fakt 2: Das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb
Das UWG ist eigentlich ein sehr kurzes Gesetz. Es enthält allgemeine Vorschriften, die den Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen festlegen. Anschließend folgen elf Paragraphen, die die konkreten Verhaltensregeln aufstellen.
Dabei startet das Ganze in § 3 Absatz 1 UWG mit einer allgemeinen Regel, dass unlauteres Verhalten generell unzulässig ist. Das nennt man eine sogenannte Auffangklausel oder einen Auffangtatbestand. Wenn von den konkreteren Vorschriften keine erfüllt ist und dennoch ein Gefühl vorherrscht, dass gegen Lauterkeitsrecht verstoßen wurde, kann auf diese Klausel zurückgegriffen werden. Hier ist dann eine umso stichhaltigere Argumentation notwendig.
Daneben enthält § 3 UWG die Vorgabe, auf wessen Sicht abzustellen ist, wenn beurteilt wird, ob ein Verhalten unlauter ist oder nicht. Demnach kommt es auf das Verständnis eines durchschnittlichen Verbrauchers oder, wenn nur eine Gruppe von Verbrauchern mit der jeweiligen geschäftlichen Handlung adressiert wird, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe, zum Beispiel Kinder, an.
Schließlich verweist § 3 UWG auf eine Liste im Anhang des Gesetzes, die ganz konkrete Verhaltensweisen nennt, die unzulässig sind, eine Art Blacklist. Ein Beispiel für unlauteres Verhalten nach dieser Blacklist: Wenn ein Unternehmen damit wirbt, dass von einem bestimmten Produkt nur noch eine geringe Anzahl vorrätig sei, obwohl dies tatsächlich nicht der Fall ist. Dieses Verhalten kann Druck erzeugen und den potenziellen Käufer zu einer Kaufentscheidung zu bringen, die er unter anderen Umständen nicht getroffen hätte.
Mit den §§ 4 ff. UWG folgen mehrere Vorschriften mit grundsätzlichen Verboten, also zum Beispiel dem Verbot aggressiver oder irreführender Geschäftshandlungen. Auch das Verbot unzumutbarer Belästigungen aus § 7 UWG ist in diesem Bereich zu finden. Was E-Mail Newsletter mit dieser Vorschrift zu tun haben, könnt Ihr hier nachlesen oder im Podcast, Folge 12, hören.
Last but not least gibt es noch eine weitere Möglichkeit, wie Verhalten als unlauter und damit unzulässig eingeordnet werden kann. § 3a UWG besagt, dass der Verstoß gegen andere Gesetze als unlautere geschäftliche Handlung eingeordnet werden kann, wenn es sich um sogenannte Marktverhaltensregeln handelt. Das sind gesetzliche Regelungen außerhalb des UWG, die unter anderem dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Welche Vorschriften konkret Marktverhaltensregeln darstellen, das wird durch die Rechtsprechung entwickelt. So wurde zum Beispiel entschieden, dass bestimmte AGB-Regelungen im BGB Marktverhaltensregeln sind.
In §§ 8 ff. UWG folgen schließlich die Ansprüche, die bei einem Verstoß gegen das Lauterkeitsrecht bestehen. Zentral ist hierbei der Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch, nach welchem der Verstoß in der Gegenwart beseitigt und für die Zukunft sichergestellt werden muss, dass das Verhalten auch weiterhin unterlassen wird. Daneben gibt es einen Schadensersatzanspruch und einen Gewinnabschöpfungsanspruch. Die §§ 12 ff. UWG enthalten Verfahrens- und Bußgeldvorschriften.
Fakt 3: Anspruchsberechtigte nach dem UWG
Wenn ein Fehlverhalten festgestellt wird, kann nicht automatisch jeder Verbraucher oder Endkunde sich auf Ansprüche aus dem UWG berufen. Das würde eine Flut an Rechtsstreitigkeiten auslösen. Stattdessen führt das Gesetz vier Gruppen ein, die rechtliche Ansprüche bei einem Fehlverhalten nach UWG geltend machen können.
Die erste besteht aus Mitbewerbern desjenigen, der mutmaßlich unlauter handelt. Die zweite Gruppe bilden eingetragene Wirtschaftsverbände, zum Beispiel die Wettbewerbszentrale. Die Eintragung erfolgt auf einer Liste beim Bundesjustizministerium. In der dritten Gruppe befinden sich eingetragene Verbraucherschutzverbände. Auch hier gibt es eine Liste beim Bundesjustizministerium, die man online abrufen kann. Solche Verbraucherschutzverbände sind z.B. ein Mieterschutzbund oder auch die Verbraucherzentrale. Als viertes sind schließlich die IHK, Handwerkskammern und auch andere berufsständische Einrichtungen wie Ärzte oder Architektenkammern berechtigt, Ansprüche nach UWG geltend zu machen.
Wenn Verbraucher ein unlauteres Verhalten rügen wollen, können sie sich allenfalls an diese Organisationen wenden und beschweren.
Fakt 4: Ablauf einer Rechtsstreitigkeit im Lauterkeitsrecht
Der Ablauf einer Rechtschreitigkeit ist im UWG oder im Lauterkeitsrecht insofern eine Besonderheit, als dass sie dem Grundgedanken des UWG Rechnung trägt: Der Markt soll sich grundsätzlich selbst überwachen. Dies geht aus einer Soll-Vorschrift des Gesetzes hervor. Laut § 13 UWG soll der Unterlassungsanspruch nicht direkt gerichtlich, sondern zunächst durch die sogenannte Abmahnung geltend gemacht werden.
Die Abmahnung
Eine Abmahnung ist im Grunde ein Brief des Anspruchstellers an denjenigen, der mutmaßlich gegen das Lauterkeitsrecht verstößt. Dieser Brief erläutert das angenommene Fehlverhalten und fordert den Empfänger auf, dieses umgehend und auch in Zukunft einzustellen. Es gibt Pflichtinhalte für eine rechtswirksame Abmahnung. Sie sind ebenfalls in § 13 UWG geregelt. Dazu gehören zum Beispiel eine Sachverhaltsdarstellung, die Anspruchsberechtigung, die dargelegt werden muss und gegebenenfalls die Berechnung von Aufwendungsersatz, wenn also zum Beispiel ein Rechtsanwalt für die Abmahnung eingeschaltet wird.
Mit der Abmahnung alleine ist keine Gewährleistung gegeben, dass der Mitbewerber sein schädliches oder unlauteres geschäftliches Gebaren einstellt. Das ist anders als zum Beispiel bei einem Urteil, das man vollstrecken kann. Um der Abmahnung auch Nachdruck zu verleihen, wird sie daher mit einer sogenannten strafbewährten Unterlassungserklärung verbunden.
Hierbei handelt es sich um ein Dokument, mit dessen Unterzeichnung der Empfänger verspricht, sein Fehlverhalten künftig nicht zu wiederholen und auch verspricht, sollte er sich nicht daran halten, eine Vertragsstrafe zu zahlen. Die Unterlassungserklärung wird in der Regel als Entwurf schon formuliert von demjenigen, der abmahnt, der Abmahnung angehangen. Der Abgemahnte wird aufgefordert, die Unterlassungserklärung fristgerecht zu unterzeichnen und an den Abmahnenden zurückzuschicken.
Anschließend kann der Abmahnende mit diesem Dokument im Falle eines späteren wiederholten Verstoßes die Vertragsstrafe fällig stellen.
Die Gestaltung der Unterlassungserklärung ist sehr wichtig, damit eine außergerichtliche Einigung nicht bereits an der Formulierung scheitert. Aus Sicht des Abgemahnten sollte sie möglichst eng formuliert sein, das Fehlverhalten also sehr konkret benennen. Zu weit formulierte Unterlassungserklärungen werden einerseits bereits nicht unterschrieben. Denn der Abgemahnte verpflichtet sich sonst möglicherweise zu einem viel umfangreicheren Unterlassen, als es eigentlich notwendig wäre. Und auch die Vertragsstrafe muss angemessen sein. Hierüber gibt es nähere Vorgaben im UWG, die durch das sogenannte Anti-Abmahn-Gesetz erst in den letzten Jahren eingeführt wurden.
Wenn der Abgemahnte nicht unterzeichnet oder Uneinigkeit darüber besteht, ob die Unterlassungserklärung unterzeichnet werden soll, ist der Gang zu Gericht offen. Hier gibt es zwei Möglichkeiten.
Möglichkeit 1 ist vorläufiger Rechtsschutz, der im Lauterkeitsrecht eine große Rolle spielt. Die zweite Möglichkeit ist die Klage im Hauptsacheverfahren.
Vorläufiger Rechtsschutz als präferiertes Mittel
Vorläufiger Rechtsschutz hat den Vorteil, dass die Nachweisregelungen etwas erleichtert sind und das Verfahren dadurch einfacher und schneller durchgeführt wird, weil das Verhalten ja gegebenenfalls immer noch andauert und auch noch schadet.
In der Regel gibt es zudem keine mündliche Verhandlung bei der einstweiligen oder beim vorläufigen Rechtsschutz. Stattdessen wird ein Antrag auf einstweilige Verfügung gestellt und das Gericht entscheidet sehr schnell hierüber. Wenn die einstweilige Verfügung durch das Gericht ergeht, stellt dies einen Titel dar, aus dem direkt vollstreckt werden kann. Hiergegen kann Widerspruch eingelegt werden, die einstweilige Verfügung entwickelt trotzdem Wirksamkeit, bis sie aufgehoben ist.
Das heißt, vorläufiger Rechtsschutz ist ein sehr starkes Instrument, unlauteres Verhalten umgehend zu beenden. Der Abgemahnte kann dies nur vorher verhindern, indem er eine sogenannte Schutzschrift bei Gericht hinterlegt. Das ist im Grunde wie ein vorgezogener Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung. Liegt eine Schutzschrift bei Gericht, muss die darin angeführte Argumentation bei der Entscheidung der Richter berücksichtigt werden. Das heißt, dann kann es durchaus zu einer mündlichen Verhandlung kommen, bzw. vielleicht kann dadurch sogar die einstweilige Verfügung verhindert werden. Zumindest aber erreicht der Abgemahnte dadurch einen Zeitgewinn.
Wird die einstweilige Verfügung von der abgemahnten Partei anerkannt, gibt diese eine sogenannte Abschlusserklärung ab. Diese beendet das Verfahren komplett, also auch im Hinblick auf ein etwaiges Verfahren in der Hauptsache.
Die Beantragung einer einstweiligen Verfügung ist nicht mehr erfolgreich, wenn eine Eilbedürftigkeit nicht mehr gegeben ist. Das heißt, vorläufiger Rechtsschutz ist, wie der Name schon sagt, dafür gedacht, dass er nur vorläufig ist. Dementsprechend ist er nicht das richtige Mittel, wenn ein wettbewerbswidriges Verhalten schon länger vorliegt und dies erst nach mehreren Monaten gerügt werden soll.
Das sagen die Gerichte
OLG Hamm, Beschluss vom 06.02.2024 (Az. 4 W 22/23)
Hintergrund war eine Abmahnung eines Mitbewerbers an ein Unternehmen wegen inkorrekter Preisangaben.
Dieses Verhalten an sich war unstrittig. Allerdings bestand Uneinigkeit darüber, ob die Unterlassungserklärung, die der Abgemahnte abgegeben hatte, auch wirksam war und ein Gerichtsverfahren verhindern konnte. Denn die Unterlassungserklärung war nicht strafbewehrt. Wie oben angedeutet, enthält die Unterlassungserklärung in der Regel das Versprechen des Abgemahnten, eine Vertragsstrafe zu zahlen, falls er später gegen die Verpflichtung aus der Erklärung erneut verstößt.
In dem Verfahren vor dem OLG Hamm war es so, dass dieses Vertragsstrafeversprechen nicht enthalten war.
Entsprechend der Regelung im UWG reicht eine Unterlassungserklärung auch ohne Vertragsstrafe, wenn vier Voraussetzungen erfüllt sind:
- Bei dem Verstoß handelt es sich um einen solchen gegen eine Informations- und Kennzeichnungspflicht im elektronischen Geschäftsverkehr. Das heißt, nur solche Verstöße kommen dafür überhaupt infrage.
- Die Abmahnung erfolgt durch einen Mitbewerber, nicht durch eine Wettbewerbs- oder Verbraucherschutzzentrale.
- Es handelt sich um eine erstmalige Abmahnung.
- Der Abgemahnte muss weniger als 100 Mitarbeitende haben.
Sind diese vier Voraussetzungen erfüllt, ist die Unterlassungserklärung nach Gesetz auch ohne Vertragsstrafeversprechen ausreichend und wirksam. Dies war hier der Fall.
Dies wurde durch die Richter des OLG Hamm festgestellt. Besonders hieran war, dass sie dabei entschieden, dass die Preisangabenverordnung eine Informationspflicht entsprechend dieser gesetzlichen Vorgabe im UWG darstellt.
BGH, Urteil vom 11.09.2024 (Az. I ZR 168/23)
Das zweite Urteil beschäftigt sich mit der Frage, was der Beseitigungsanspruch des UWG konkret beinhaltet.
Der zugrunde liegende Streit entstand um ein Festival, welches vor mehreren Jahren stattgefunden hat. Auf dem Festival konnten Besucher nicht bar zahlen, sondern mussten Ihre Zutritts-Bändchen mit einem bestimmten Betrag aufladen. Das Restguthaben sollte nach dem Festival auf Anfrage ausgezahlt werden.
Die AGB des Festivalveranstalters enthielten allerdings eine Klausel, wonach eine Gebühr von 2,50 Euro für die Wiederauszahlung von Guthaben fällig wurde. Diese Klausel hielt ein Verbraucherschutzverband für unzulässig und mahnte das Verhalten ab. Da dies ohne Erfolg blieb, klagte der Verband auf Beseitigung. Gleichzeitig machte er geltend, dass die 2,50 Euro, die von all den Festivalbesuchern bis dahin einbehalten wurden, rückwirkend wieder ausgezahlt werden. Der BGH hatte also zu entscheiden, ob der Beseitigungsanspruch nach UWG eine Rückerstattung überhaupt enthält.
Dies haben die höchstinstanzlichen Richter abgelehnt. Der Beseitigungsanspruch ist demnach ausschließlich ein Anspruch auf Beseitigung des konkreten Verhaltens, aber nicht auf Wiedergutmachung. Dies sieht die Systematik des UWG nicht vor. Stattdessen gibt es einen Schadensersatzanspruch nach UWG, der in solchen Fällen geltend gemacht werden kann. Im konkreten Fall waren die Voraussetzungen hierfür aber nicht gegeben.
Und zwar gibt es darüber hinaus seit 2023 auch die Möglichkeit einer sogenannten Sammelklage. Eine solche war hier jedoch nicht eingereicht worden. Für eine Sammelklage müssen sich mehrere Verbraucher zusammentun und über eine Organisation Klage einreichen.
Dies war hier nicht gegeben. Die Verbraucherschutzorganisation wollte allein über den Beseitigungsanspruch gelten machen, dass den Verbrauchern das Geld wieder ausgezahlt wird. Dem hat der BGH einen Riegel vorgeschoben.
Zum guten Schluss
Das waren die Basics zum Wettbewerbsrecht. Gerade, wenn es darum geht, wie auf eine Abmahnung reagiert und ob eine Unterlassungserklärung im vorgeschlagenen Umfang abgegeben werden soll, empfiehlt es sich, Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen. Zu hoch ist das Risiko, sich selbst mit Wirkung für die Zukunft in der eigenen Werbung einzuschränken.